Facebook muss die Meinungsfreiheit und andere Grundrechte „so beachten wie der Staat“. So fasste die Süddeutsche Zeitung eine jüngst getroffene Entscheidung des Oberlandesgericht München vom 24.08.2018 zusammen. Auch die Frankfurter Allgemeine Zeitung sprach in ihrem diesbezüglichen Beitrag davon, dass der Netzwerkkonzern die Meinungsfreiheit achten müsse „wie der Staat“. Beide Artikel greifen mit dieser Formulierung ein Framing auf, das im Umgang mit großen Digitalkonzernen häufig anzutreffen ist. Regelmäßig liest man davon, dass die Internetriesen unsere Grundrechte bedrohen und ungezügelt in die uns durch das Grundgesetz verliehenen Rechte auf Meinungsfreiheit, Versammlungsfreiheit oder Informationelle Selbstbestimmung eingreifen würden.

Tatsächlich ist diese Sichtweise aber nach ganz herrschender juristischer Bewertung eher abwegig (absolut „falsch“ ist im juristischen Streit hingegen wenig). Grundrechte binden stets nur den Staat, also Justiz, Verwaltung und Gesetzgebung. Eine unmittelbare Bindung von Privatpersonen, Unternehmen und Konzernen an Grundrechte kennt unser Grundgesetz hingegen nicht. Wer glaubt, deshalb bestünde nun eine Schutzlücke, die dadurch geschlossen werden müsse, dass man auch die Internetriesen unmittelbar der Achtung der Grundrechte verpflichtet, irrt sich: Um die Macht der Digitalkonzerne zu regulieren, ist eine solche verfassungsrechtliche Verrenkung nicht nur unnötig, sie wäre sogar ein wahrer Bärendienst an unserem modernen Demokratieverständnis.
Worum ging es in dem Beschluss?
Der Beschluss des Oberlandesgericht München hatte einen Kommentar auf der Facebook-Seite von Spiegel Online zum Gegenstand. Dort kommentierte die bayerische AfD-Politikerin Heike Themel einen Artikel über Grenzkontrollen an der österreichischen Grenze (unter loser Bezugnahme auf den deutschen Dichter Wilhelm Busch) mit den Worten:
Ich kann mich argumentativ leider nicht mehr mit Ihnen messen, Sie sind unbewaffnet und das wäre nicht besonders fair von mir.
Facebook löschte diesen Kommentar wegen eines angeblichen Verstoßes gegen die Gemeinschaftsstandards. Die Politikerin beantragte daraufhin in der ersten Instanz (zunächst) erfolglos den Erlass einer einstweiligen Verfügung und erhielt in der zweiten Instanz beim Oberlandesgericht Recht: Facebook wurde unter Androhung eines Ordnungsgeldes untersagt, den Kommentar zu löschen oder die Autorin wegen erneuter Abgabe des Kommentars zu sperren.
Das Oberlandesgericht entschied damit ähnlich wie schon das Landgericht Berlin in einer früheren Entscheidung vom 23.03.2018. Dort wurde ein Artikel auf der Facebook-Seite der Baseler Zeitung mit den Worten kommentiert:
Die Deutschen verblöden immer mehr. Kein Wunder, werden sie doch von linken Systemmedien mit Fake-News über ‚Facharbeiter‘, sinkende Arbeitslosenzahlen oder Trump täglich zugemüllt.
Auch dort hatte das Landgericht Berlin Facebook unter Androhung eines Ordnungsgeldes untersagt, den Kommentar zu löschen oder den Autor wegen erneuter Abgabe des Kommentars zu sperren.
Das Oberlandesgericht München begründete diese Pflicht von Facebook aber nicht damit, dass der Facebook-Konzern – wie der Staat – zur Achtung der Meinungsfreiheit verpflichtet wäre, sondern mit der unter Juristinnen bekannten Konstruktion der sogenannten „mittelbaren Wirkung der Grundrechte“. Das Bundesverfassungsgericht urteilt in ständiger Rechtsprechung, dass private Unternehmen nicht unmittelbar an Grundrechte gebunden sind und diese folglich durch ihre Handlungen auch nicht verletzten können. Gewicht erhalten die Grundrechte zwischen Privaten, also etwa zwischen Internetplattform und Nutzerinnen, stattdessen im Rahmen der Auslegung des Vertragsrechts. Die Grundrechte strahlen – so hat es das Bundesverfassungsgericht erst im April bestätigt – als grundlegende Werte unserer Verfassung in andere Rechtsgebiete aus. Das wirkt sich praktisch vor allem dadurch aus, dass überall dort, wo es um die Auslegung offener Formulierungen oder das Ausfüllen von unbestimmten Rechtsbegriffen geht, die Grundrechte als allgemeine Wertmaßstäbe zu berücksichtigen sind.
Entscheidend waren die AGB von Facebook
Und genau so kam es dann auch dazu, dass Facebook gerichtlich dazu verpflichtet werden konnte, die jeweiligen Kommentare wieder freizuschalten. Ihre Löschung verstieß schlicht und einfach gegen die Vertragsbedingungen, die Facebook zur Grundlage der Nutzung seines Sozialen Netzwerks macht. Unter Abschnitt 5.2 hieß es in den damaligen Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) von Facebook unter anderem:
5. Schutz der Rechte anderer Personen
Wir respektieren die Rechte anderer und erwarten von dir, dass du dies ebenfalls tust.
1. Du wirst keine Inhalte auf Facebook posten oder Handlungen auf Facebook durchfuhren, welche die Rechte einer anderen Person verletzen oder auf sonstige Art gegen das Gesetz verstoßen.
2. Wir können sämtliche Inhalte und Informationen, die du auf Facebook postest, entfernen, wenn wir der Ansicht sind, dass diese gegen die Erklärung oder unsere Richtlinien verstoßen. (…).
Das Oberlandesgericht entschied nun, dass die Ziffer 2. gegen das Vertragsrecht verstoße, weil Facebook sich damit einerseits zulasten von Nutzer*innen das Recht einräume, einseitig und nach eigenem Dafürhalten darüber zu befinden, welche Kommentare zulässig sind und welche nicht. Andererseits stehe die Löschung im Widerspruch zu Ziffer 1., in der sich die Nutzerinnen verpflichten, keine Inhalte zu veröffentlichen, die Rechte anderer Menschen verletzen. Das führt nach Ansicht des Oberlandesgerichts nämlich dazu, dass Facebook im Umkehrschluss auch verpflichtet ist, alle Kommentare zu veröffentlichen, die eben gerade nicht gegen Rechte anderer verstoßen. Und zwar nicht, weil das Grundgesetz das so verschreibt, sondern weil sich Facebook dazu nun einmal in seinen AGB gegenüber den Nutzerinnen verpflichtet hat.
Das Grundrecht auf Meinungsfreiheit kam dabei „nur“ insoweit zum Tragen, als dass das Gericht die unbestimmte Formulierung „Rechte einer anderen Person“ auslegen musste und dabei im Sinne der gängigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts die Meinungsfreiheit als Auslegungsmaßstab mitberücksichtigte. Das wenig überraschende Resultat: Die Ausübung der Meinungsfreiheit verletze die Rechte andere nicht. Und da die Äußerung der AfD-Politikerin zweifelsohne von der Meinungsfreiheit gedeckt war, hatte sie einen Anspruch darauf, dass der Kommentar auch veröffentlicht wurde. Die Ziffer 2., die insoweit abweichend Facebook einseitig das Recht einzuräumen schien, im Einzelfall abweichend zu entscheiden, dass auch von der Meinungsfreiheit gedeckte Kommentare gelöscht werden dürften, sei insoweit widersprüchlich und gemäß den Prinzipien des AGB-Rechts (Verstoß gegen Treu und Glauben) unwirksam. Anders formuliert: Facebook verhielt sich bei der Löschung AGB-widrig, nicht grundrechtswidrig.
Eine juristische Spitzfindigkeit?
Was nach einer juristischen Spitzfindigkeit klingt, ist tatsächlich eine ganz elementare Unterscheidung. Grundrechte sind seit jeher Abwehrrechte gegen staatliche Eingriffe und sollen als Ausgleich dafür wirken, dass dem Staat im Rahmen demokratischer Wahlen immense Macht anvertraut wird: Das absolute Gewaltmonopol.
Das Grundgesetz verpflichtet die so gewählte Staatsgewalt im Gegenzug dazu, sich stets dafür zu rechtfertigen, wenn sie die ihr verliehene Macht zulasten der Menschen ausübt. Gleichzeitig verpflichten die Grundrechte den Staat (nicht Unternehmen) dazu, einen Rechtsrahmen zu gewährleisten, der die Rechte aller Menschen verhältnismäßig ausgleicht. Zwischen Privatpersonen und den von ihnen gegründeten Unternehmen gilt hingegen ein komplett umgekehrtes Verhältnis: Es gilt die Privatautonomie, die Allgemeine Handlungsfreiheit und als Teil davon die Vertragsfreiheit. Solange etwas nicht grundsätzlich verboten ist, ist es grundsätzlich erlaubt und niemand muss sich dafür rechtfertigen, was sie tut, welche geschäftlichen Beziehungen sie eingeht oder welche Bedingungen sie akzeptiert, wenn sie Verträge eingeht. Dazu gehört grundsätzlich auch das Recht, „schlechte Deals“ abzuschließen oder sich bewusst selbst zu schädigen.
Beide Perspektiven treffen dort aufeinander, wo der Staat gänzlich unbillige Resultate der privaten Handlungsfreiheit ausgleicht. Das tut er an vielen Stellen, etwa im Arbeitsrecht durch Regelungen zum Arbeitsschutz, im Mietrecht durch Regelungen zum Schutz der Mietparteien oder eben im allgemeinen Vertragsrecht durch die Regelungen des AGB-Rechts. Verbraucherinnen sollen (jedenfalls in gewissen Grenzen) davor geschützt werden, sich im Rahmen ihrer Vertragsfreiheit ganz und gar untragbaren Belastungen auszusetzen. Sittenwidrigkeit, Wucher oder Treu und Glauben sind dabei allgemeine Sammelbegriffe, die eine Art äußeren Rahmen der Handlungsfreiheit bilden.
Mit einer solchen Grenzsetzung verbietet der Staat dem Einzelnen, sich allzu sehr selbst zu schädigen und zwar sogar gegen den eigenen Willen. Ein Vertrag über einen Wucherkredit ist nichtig, egal, wie sehr die an Geldnot leidende Verbraucherin ihn will. Genauso war im konkreten Fall die Klausel unwirksam, die Facebook treuwidrig berechtigen sollte, willkürlich auch von der Meinungsfreiheit gedeckte Kommentare zu löschen, und zwar abermals unabhängig davon, wie deutlich Facebook dies in seinen AGB festlegt und wie einverstanden eine Facebook-Nutzerin damit ist. Es bedarf also der unmittelbaren Bindung an Grundrechte gar nicht, um die Nutzerinnen von Facebook wirksam zu schützen.
Eine Grundrechtsbindung würde Facebook unnötig legitimieren
Trotzdem gibt es immer wieder Bestrebungen, diese klare Abgrenzung aufzuweichen und Facebook oder andere Internetgiganten unmittelbar den Grundrechten zu verpflichten. Das prominenteste Beispiel dafür ist die (vielfach kritisierte) Digitalcharta, die in ihrer ursprünglichen Fassung aus 2016 dafür plädierte, dass die Rechte aus der Charta gegenüber staatlichen Stellen und Privaten gleichermaßen gelten sollen. In der Fassung aus 2018 fehlt der Hinweis in dieser Deutlichkeit zwar, aber in der Präambel heißt es nach wie vor, dass staatliche Stellen und private Akteure auf eine Geltung der Grundrechte in der digitalen Welt verpflichtet werden sollen. Das Ziel dieser Bemühungen ist klar und grundsätzlich auch nicht zu kritisieren. Die großen Social-Media-Plattformen sind praktisch unverzichtbar geworden für den öffentlichen Diskurs. Sie sind zu einem „öffentlichen Marktplatz für Informationen und Meinungsaustausch“ geworden, wie auch das Oberlandesgericht völlig zutreffend feststellte. Da liegt es natürlich nahe, diese wachsende Bedeutung auch mit einem Mehr an Pflichten zu begleiten und diese digitalen Marktplätze in privater Hand genauso zu behandeln wie alle anderen öffentlichen Diskussionsräume, in denen der Staat die Meinungsfreiheit sicherstellen muss.
Und dennoch führt diese Gleichsetzung zu Folgeproblemen, die einer unmittelbaren Grundrechtsbindung Privater entscheidend entgegenstehen. Da wären zum einen die üblichen juristischen Argumente, wie etwa der schwer lösbare Widerspruch, dass ein privates Unternehmen damit gleichzeitig durch Grundrechte berechtigt (Art. 19 Abs. 3 Grundgesetz) als auch verpflichtet würde. Diese „Zweispurigkeit“ kennen die Grundrechte eigentlich nicht. Sie verpflichten einzig den Staat und berechtigen einzig Private.
Vor allem aber würde diese Gleichsetzung im Grunde das Gegenteil dessen erreichen, was mit ihr bezweckt wird. Sie würde die dominante Rolle von Facebook & Co. nicht bändigen, sondern sie legitimieren. Das wird klar, wenn man sich erneut die Funktion der Grundrechte vor Augen führt. Sie bilden ein Gegengewicht zum Gewaltmonopol des Staates. Nur Gesetzgeber, Verwaltung und Justiz sollen Staatsgewalt ausüben und sind im Gegenzug der Achtung der Grundrechte verpflichtet. Private im Umkehrschluss ebenfalls den Grundrechten zu verpflichten, ist also nicht möglich, ohne Facebook gleichzeitig als der Staatsgewalt ebenbürtig anzuerkennen. Eine unmittelbare Grundrechtsbindung von Facebook & Co ist daher im Grunde nur eines: Die Aufgabe des staatlichen Gewaltmonopols gegenüber den Digitalkonzernen.
Wollen wir demokratische Grundprinzipien in der digitalen Welt also erhalten, so kann die Antwort auf die Macht der Plattformen auf keinen Fall sein, sie auf die Ebene der Staatsgewalt zu befördern. Stattdessen gilt es, das Gewaltmonopol ihnen gegenüber effektiv durchzusetzen. Dazu braucht es kluge und angemessene Regulierung, mit der der Staat seiner Schutzpflicht gegenüber den Menschen gerecht wird. Tatsächlich ist das misslungene Netzwerkdurchsetzungsgesetz (NetzDG) – so kurios es klingt – deshalb im Grunde das bessere Instrument, um für eine wirksame Entfaltung der Grundrechte zu sorgen.
Das Problem am NetzDG ist die mit ihm geschaffenen Gefahr des Overblocking, nicht hingegen, dass der Staat angesichts der Bedeutung sozialer Medien einen Rechtsrahmen setzen wollte, um auf den Plattformen Rechtsschutz zu gewährleisten. Der Versuch, mittels konkreter Regulierung der Bedeutung der Social-Media-Plattformen gerecht zu werden, ist also durchaus zu begrüßen, da der Staat damit jedenfalls grundsätzlich seinen Schutzauftrag ernst nimmt. Es ist die konkrete Umsetzung im NetzDG und die mit ihm einhergehende Gefahr für die Meinungsfreiheit, die Kritik verdienen. An der Notwendigkeit der Setzung eines Rechtsrahmens für die neuen digitalen Diskursräume ändert das aber nichts. Sich dieser Notwendigkeit zu entziehen und stattdessen die Digitalkonzerne unmittelbar an Grundrechte zu binden, hieße, dass der Staat sich eben jenem Schutzauftrag verweigern würde, die die Grundrechte ihm eigentlich auferlegen.
Anstelle einer solchen Kapitulation vor der Bedeutung von Facebook & Co wäre es ratsamer, den Grundrechten durch gezielte Regulierung Wirksamkeit zu verleihen. Unmittelbar naheliegend wäre mit Blick auf die Entscheidung des Oberlandesgerichts dabei ein Rechtsrahmen, der es den großen Plattformen untersagen würde, sich mittels ihrer AGB das Recht zu nehmen, willkürlich der Meinungsfreiheit unterliegende Äußerungen zu löschen.
Damit wäre im Übrigen auch eine andere derzeit diskutierte Frage geklärt. Uneinigkeit besteht bisher nämlich noch darüber, ob die an anderer Stelle in den Nutzungsbedingungen von Facebook enthaltenen Regelungen zu Hassbotschaften wirksam sind. Dort untersagt Facebook direkte Angriffe gegen Personen aufgrund ihrer Rasse, Ethnizität, nationalen Herkunft, religiösen Zugehörigkeit, sexuellen Orientierung, geschlechtlichen Identität oder aufgrund von Behinderungen oder Krankheiten. Auch derartige Inhalte können im Einzelfall aber durchaus noch der Meinungsfreiheit unterfallen, da nach dem Bundesverfassungsgericht auch zugespitzte, subjektive und emotionale Äußerungen geschützt sein können. Das Oberlandesgericht ließ das in seiner Entscheidung noch offen, während eine aktuelle (noch nicht rechtskräftige) Entscheidung des Landgericht Frankfurt am Main davon ausgeht, dass Facebook durch das Verbot von Hasskommentaren in den AGB tatsächlich die Meinungsfreiheit auf seiner Plattform einschränken darf.
Mit einer entsprechenden gesetzlichen Vorgabe pro Meinungsfreiheit wäre dieser Konflikt gelöst und damit klargestellt, dass im öffentlichen Raum ebenso wie auf Facebook die gleichen Maßstäbe gelten. Vor allem würde eine derartige Gesetzgebung die Meinungsfreiheit effektiv sichern, ohne dabei etablierte Grundsätze des Verfassungsrechts über Bord zu werfen.
